I. 2.3. der Anklageschrift) Inkrafttreten des revidierten Tatbestandes von Art. 197 StGB per 01.07.2014. Darin werden jeweils die Angriffsobjekte (harte Pornografie in Form von sexueller Gewalt und virtueller Kinderpornografie), die Tatobjekte (Videos und Fotografien), die ungefähre Anzahl Videos und Bilder sowie die Tathandlungen (Einführen, Herstellen, Erwerb, Beschaffen oder Besitzen) angegeben. Weiter wird aufgeführt, welche Tathandlungen eventualiter angeklagt sind (Konsum und Herstellen, Einführen, Erwerb, Beschaffen und Besitz zum eigenen Konsum). Dies alles unter Angabe der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einschlägigen Gesetzesbestimmungen.