I. 2.1. der Anklageschrift) bezieht sich auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (Herstellen von Fotografien und Videoaufnahmen) zum Nachteil des Privatklägers, unter konkreter Zeit- und Ortsangabe. Dabei wird aufgeführt, was auf den hergestellten Erzeugnissen zu erkennen ist und weshalb diese als pornografisch zu qualifizieren sind bzw. welche Tatbestandsvariante von Art. 197 StGB als erfüllt erachtet wird. Der zweite und dritte Teil beziehen sich sodann auf die übrigen dem Beschuldigten unter dem Titel der Pornografie vorgeworfenen Tathandlungen, begangen nach (vgl. Ziff. I. 2.2. der Anklageschrift) bzw. vor (vgl. Ziff. I. 2.3. der Anklageschrift)