7 Die Anklageschrift vom 12.06.2019 (p. 178 ff.) nennt hinsichtlich der Pornografie den Deliktszeitraum sowie die Deliktsorte vorab gesamthaft (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift). Weiter unterteilt die Anklageschrift den Vorwurf der Pornografie in drei Teile. Der erste Teil (vgl. Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift) bezieht sich auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (Herstellen von Fotografien und Videoaufnahmen) zum Nachteil des Privatklägers, unter konkreter Zeit- und Ortsangabe.