325 N 20 und 38). Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete, bei welchem der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 7).