325 N 20). Je nach Deliktsart und bei weiter zurückliegenden Zeiträumen genügen allerdings u.U. rudimentäre Angaben zur Tatzeit (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 325 N 8 m.w.H.). Namentlich bei Kollektivdelikten reicht gegebenenfalls die Angabe des Deliktszeitraums aus. Keine Verletzung des Anklageprinzips liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Beschuldigten vielfach wiederholte Tatbegehung vorgeworfen und in der Anklageschrift nur der Deliktszeitraum angegeben wird (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 20 und 38).