Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 37). Soweit es die Beweislage erlaubt, sind Tatort und Tatzeit möglichst präzise zu bezeichnen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 20).