Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13.03.3018 E. 2.2; 6B_18/2017 vom 17.05.2017 E. 1.2; 6B_959/2013 vom 28.08.2014 E. 3.1; 6B_462/2014 vom 27.08.2015 E. 2.3.1). An die Anklageschrift dürfen indessen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2009 vom 25.03.2010 E. 3.3).