Die Vorinstanz hat zutreffend und umfassend festgehalten, der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sei in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. Weiter hat sie zu Recht erwogen, der Beschuldigte habe seine Verteidigungsrechte sowohl in Bezug auf die Vorwürfe der verbotenen Pornografie als auch betreffend die Gewaltdarstellungen angemessen ausüben können und dabei gewusst, welche Vorwürfe in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Sicht gegen ihn erhoben würden. Auch soweit weitergehend kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen (S. 8-12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;