Der Tatzeitraum sei demgegenüber das einzige Element, welches hinreichend umschrieben sei. In Bezug auf den Vorwurf der Gewaltdarstellungen werde in der Anklageschrift in der Ziffer I.3 weder die Tatzeit noch der Tatort genannt, weshalb «in dubio» davon auszugehen sei, dass die Taten verjährt seien (zum Ganzen pag. 704 f.). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend und umfassend festgehalten, der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sei in der Anklageschrift hinreichend umschrieben.