Dabei brachte sie wie bereits in erster Instanz vor, in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie sei in der Anklageschrift in den Ziffern I.2.2 und I.2.3. nicht genügend umschrieben, welche Erzeugnisse nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als pornografisch gelten würden, mit welcher Datei der Beschuldigte welche Tathandlung erfüllt habe, wann er welche Datei heruntergeladen habe und welches Recht auf welche Dateien bzw. Handlungen zur Anwendung gelange. Der Tatzeitraum sei demgegenüber das einzige Element, welches hinreichend umschrieben sei.