5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vom 13. Dezember 2019 – berichtigt am 16. April 2020 – vollumfänglich an, soweit es nicht rechtskräftig eingestellt wurde (pag. 676). Das erstinstanzliche Urteil ist demnach mit Ausnahme von Ziffer I. (Einstellung Strafverfahren infolge Verjährung) und der Nichtgewährung von Schadenersatz zu Gunsten des Privatklägers (Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).