Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 682). Der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurden die Parteien auf den 9. Februar 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei dem Privatkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 686 f.).