4 chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Die Zustimmung zur Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (zehn Jahre nach Ende eines Tätigkeitsverbots) ist nicht erforderlich. 7. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt.