4. Wünscht A.________ die Aussonderung von nicht verbotenem Material ab den zur Vernichtung eingezogenen Datenträgern, so hat er dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung MEOA (Polizeiwache AD.________), unter exakter Bezeichnung des Speicherorts und des Inhalts schriftlich mitzuteilen.