3 IV. In Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO wird erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 15.09.2018 zu bezahlen. 2. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 56.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 3. Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: