1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 15 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘637.50 und Auslagen von CHF 44.30, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘681.80, 9/10 ausmachend CHF 7‘813.60. […] III. Weiter wird erkannt: 1. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c aStGB angeordnet.