2.4. in der Zeit von ca. Frühling 2012 – .________ in D.________/BE durch Besitz (zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben; 3. der Gewaltdarstellungen, festgestellt am .________ in D.________/BE durch Besitz von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen; und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49, 135 Abs. 1bis, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: