5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 20. April 2020 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern