10. Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist nicht gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Revisionsverfahrens wird bei diesem Ergebnis gegenstandslos. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 12. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario).