Selbst wenn der Beschuldigte nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ist die Beweislage doch eindeutig. Die vom Gesuchsteller eingebrachten neuen Beweismittel sind nicht geeignet, die Indizienkette zu durchbrechen bzw. das Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 19. Juni 2019 zu erschüttern. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 18 205 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.