4 1792 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Ausserdem wurde der Gesuchsteller von der Polizei in einem Lieferwagen beobachtet und später auch angehalten, der gemäss Aussage von J.________ für den Transport von Hanf verwendet wurde und dessen Laderaum stark nach Hanf roch (SK 18 205, pag. 1786 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Selbst wenn der Beschuldigte nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ist die Beweislage doch eindeutig.