schliesst nicht aus, dass der Gesuchsteller an einem anderen Tag oder an einer Stelle anwesend war, wo keine Beobachtung durch D.________ stattfand. Der Gesuchsteller wurde insbesondere durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von J.________ und von K.________ belastet (vgl. SK 18 205 pag. 1788 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung). Auch E.________ identifizierte den Beschuldigten als Beteiligten (SK 18 205 pag.