Zudem erscheint die Aussage von D.________, wie sie gemäss Eingabe des Gesuchstellers geschildert wird, auch inhaltlich nicht geeignet, die Erkenntnisse aus der Beweiswürdigung der 2. Strafkammer im Urteil vom 19. Juni 2019 umzustossen. Da D.________ den Gesuchsteller im Jahr 2005 nicht gekannt haben will, kann er kaum bezeugen, dass dieser damals nicht an einem Hanftransport beteiligt gewesen war. Die angebliche Beobachtung von F.________ und G.________ bei einem Hanftransport nach I.________ schliesst nicht aus, dass der Gesuchsteller an einem anderen Tag oder an einer Stelle anwesend war, wo keine Beobachtung durch D.________ stattfand.