Zudem wurden Zeugeneinvernahmen mit D.________, F.________ und G.________ beantragt (pag. 7). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, dass die vorgebrachten Beweismittel nicht erheblich seien. Sie seien allesamt nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stütze, zu erschüttern und so einen deutlich günstigeren Entscheid für den Gesuchsteller zu ermöglichen. Es sei nicht das erste Mal im Verfahren, dass der Gesuchsteller plötzlich Schreiben von zuvor