und der Gesuchsteller hätten sich zuvor nicht gekannt und seien sich erst Anfang des Jahres 2020 begegnet. Das vorbestehende Wissen des Zeugen habe bis anhin nicht ins Strafverfahren eingebracht werden können. Die Faktenlage gemäss den Aussagen von D.________ sei geeignet, zu einem wesentlich günstigeren Urteil für den Gesuchsteller zu führen (pag. 5 ff.). Dem Revisionsgesuch lag sodann ein Brief bei, der mutmasslich von D.________ stammt (pag. 15 ff.). Zudem wurden Zeugeneinvernahmen mit D.________, F.________ und G.________ beantragt (pag. 7).