8. Die Vertretung des Gesuchstellers machte geltend, es würden neue Tatsachen bzw. Beweismittel vorliegen. Der Gesuchsteller sei einem gewissen D.________ über den Weg gelaufen. Dieser könne bezeugen, dass der Gesuchsteller im Oktober 2005 nicht am Transport von Hanf und dergleichen beteiligt gewesen sei. Ausserdem könne D.________ bezeugen, dass E.________ zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Strafverfahren eingewirkt habe. D.________ und der Gesuchsteller hätten sich zuvor nicht gekannt und seien sich erst Anfang des Jahres 2020 begegnet.