4. Prozessual: Im Sinne einer aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung von Vollzugsmassnahmen vorerst auszusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Spesen und MWST). 3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020, der Antrag auf aufschiebende Wirkung und das Revisionsgesuch seien abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 37 ff.). 4. Mit Replik vom 15. Mai 2020 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (pag. 61 ff.). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik.