2. In Gutheissung des Revisionsgesuches sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei in Gutheissung des Revisionsgesuches das Urteil des Obergericht des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der Revisionskläger sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Prozessual: