Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Beschluss Telefon +41 31 635 48 08 SK 20 177 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 20. April 2020 gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil SK 18 205 vom 19. Juni 2019 erklärte die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der qualifizierten bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mindestens 6.945 Kilogramm Hanfblüten von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005 für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zur Tragung von Verfahrenskos- ten (Akten SK 18 205, pag. 1760 ff.). Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020, Akten SK 18 205 pag. 1856 ff.). Das Urteil vom 19. Juni 2019 gegen den Gesuchsteller erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2020 an das Obergerichts des Kantons Bern beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, Fol- gendes (pag. 1 ff.): 1. Auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und die Parteien seien zur Stellungnahme einzuladen. 2. In Gutheissung des Revisionsgesuches sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Ers- tinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei in Gutheissung des Revisionsgesuches das Urteil des Obergericht des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: Der Revi- sionskläger sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Prozessual: Im Sinne einer aufschiebenden Wirkung sei die Durchführung von Vollzugsmass- nahmen vorerst auszusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Spesen und MWST). 3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020, der Antrag auf aufschiebende Wirkung und das Revisionsgesuch seien abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 37 ff.). 4. Mit Replik vom 15. Mai 2020 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (pag. 61 ff.). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft auf das Einreichen einer Duplik. 5. Die Verfahrensleitung erachtete mit Verfügung vom 28. Mai 2020 den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 89 f.). 2 II. Formelles 6. Mit dem rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Ent- scheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisions- grund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. III. Materielles 7. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehör- de aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 410 StPO). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 413 StPO). 8. Die Vertretung des Gesuchstellers machte geltend, es würden neue Tatsachen bzw. Beweismittel vorliegen. Der Gesuchsteller sei einem gewissen D.________ über den Weg gelaufen. Dieser könne bezeugen, dass der Gesuchsteller im Okto- ber 2005 nicht am Transport von Hanf und dergleichen beteiligt gewesen sei. Aus- serdem könne D.________ bezeugen, dass E.________ zum Nachteil des Ge- suchstellers auf das Strafverfahren eingewirkt habe. D.________ und der Gesuch- steller hätten sich zuvor nicht gekannt und seien sich erst Anfang des Jahres 2020 begegnet. Das vorbestehende Wissen des Zeugen habe bis anhin nicht ins Straf- verfahren eingebracht werden können. Die Faktenlage gemäss den Aussagen von D.________ sei geeignet, zu einem wesentlich günstigeren Urteil für den Gesuch- steller zu führen (pag. 5 ff.). Dem Revisionsgesuch lag sodann ein Brief bei, der mutmasslich von D.________ stammt (pag. 15 ff.). Zudem wurden Zeugeneinver- nahmen mit D.________, F.________ und G.________ beantragt (pag. 7). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, dass die vorgebrachten Beweis- mittel nicht erheblich seien. Sie seien allesamt nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stütze, zu erschüttern und so einen deutlich günstigeren Entscheid für den Gesuchsteller zu ermöglichen. Es sei nicht das erste Mal im Verfahren, dass der Gesuchsteller plötzlich Schreiben von zuvor 3 unbekannten Personen vorbringe. Angesichts der bereits erdrückenden Beweisla- ge sei nicht davon auszugehen, dass eine Befragung von D.________ oder F.________ und G.________ das Beweisergebnis erschüttern könnte. Von der Be- fragung der vorgeschlagenen Zeugen wäre nur ein geringer Erkenntniszuwachs zu erwarten (pag. 41 ff.). 9. Bereits im Hauptverfahren SK 18 205 reichte der Beschuldigte fast 14 Jahre nach dem Tatzeitraum ein Schreiben einer Person ein, die er zufällig ausfindig gemacht haben wollte und die angeblich ganz genaue Erinnerungen an den Oktober 2005 hatte. Betreffend die Sonderbarkeit dieses früheren Vorbringens wird auf die Aus- führungen in der Begründung des Urteils vom 19. Juni 2019 der 2. Strafkammer verwiesen (Akten SK 18 205, pag. 1778 f.). Die vorliegend geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel aufgrund des angeblichen neuen Zeugen D.________ erscheinen ähnlich merkwürdig. So will der Gesuchsteller ganz zufällig – im Zeitraum, in dem es nun um den Strafantritt betreffend des rechtskräftigen Ur- teils geht – jemanden kennengelernt haben, der wissen soll, dass der Gesuchstel- ler an den Taten, für die er verurteilt wurde, nicht beteiligt gewesen sein soll. Gemäss dem eingereichten Schreiben von D.________ will dieser sehr gut mit den Personen E.________, F.________ und G.________ befreundet sein. Obwohl er mit diesen Personen befreundet sein und den Gesuchsteller dagegen nicht kennen soll, soll er angeblich bereit sein, seine Freunde in einem gerichtlichen Verfahren zu belasten, um den ihm unbekannten Gesuchsteller zu entlasten. D.________ schreibt, er habe selbst beobachtet, wie F.________ und G.________ alleine für die Herstellung und Verarbeitung des ganzen Hanfs, das sie von einem Feld in H.________ gestohlen hätten, zuständig gewesen seien. Wenn er das bezeugen könnte, dann wäre er ja selbst bei diesen Arbeiten anwesend gewesen und würde sich dem Verdacht aussetzen, ebenfalls am Transport und der Verarbeitung von Hanfblüten beteiligt gewesen zu sein. Ein solches Risiko würde kaum jemand frei- willig für eine ihm kaum bekannte Person eingehen. Erstaunlich ist auch, dass D.________ nach rund 15 Jahren noch so genaue Erinnerungen an den Oktober 2005 haben will. Dass seine Freundin damals Geburtstag gehabt haben soll, erklärt das jedenfalls nicht. Es erscheint folglich unwahrscheinlich, dass bei einer Einver- nahme mit den beantragten Zeugen neue glaubhafte relevante Erkenntnisse ge- wonnen werden könnten. Zudem erscheint die Aussage von D.________, wie sie gemäss Eingabe des Ge- suchstellers geschildert wird, auch inhaltlich nicht geeignet, die Erkenntnisse aus der Beweiswürdigung der 2. Strafkammer im Urteil vom 19. Juni 2019 umzustos- sen. Da D.________ den Gesuchsteller im Jahr 2005 nicht gekannt haben will, kann er kaum bezeugen, dass dieser damals nicht an einem Hanftransport beteiligt gewesen war. Die angebliche Beobachtung von F.________ und G.________ bei einem Hanftransport nach I.________ schliesst nicht aus, dass der Gesuchsteller an einem anderen Tag oder an einer Stelle anwesend war, wo keine Beobachtung durch D.________ stattfand. Der Gesuchsteller wurde insbesondere durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von J.________ und von K.________ belastet (vgl. SK 18 205 pag. 1788 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung). Auch E.________ identifizierte den Beschuldigten als Beteiligten (SK 18 205 pag. 4 1792 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Ausserdem wurde der Gesuchsteller von der Polizei in einem Lieferwagen beobachtet und später auch angehalten, der gemäss Aussage von J.________ für den Transport von Hanf verwendet wurde und dessen Laderaum stark nach Hanf roch (SK 18 205, pag. 1786 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Selbst wenn der Beschuldigte nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ist die Beweislage doch eindeutig. Die vom Gesuchsteller eingebrachten neuen Beweismittel sind nicht geeignet, die Indizienkette zu durchbrechen bzw. das Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 19. Juni 2019 zu erschüt- tern. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass vor dem Ent- scheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 18 205 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. 10. Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist nicht gegeben. Das Revi- sionsgesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Revisi- onsverfahrens wird bei diesem Ergebnis gegenstandslos. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 12. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 20. April 2020 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller zur Be- zahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Bern, 4. Juni 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausan- ne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6