unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'396.10 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'166.05 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. II. 1. Die auf C.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'266.65 trägt der Kanton Bern. 2. Die auf C.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 trägt der Kanton Bern.