Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 1 wird demnach verpflichtet, dem privat vertretenen Strafkläger 2/3 seiner mit Honorarnote vom 26. Februar 2020 geltend gemachten Parteientschädigung von CHF 10'945.75 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend CHF 7'297.15, zu bezahlen. Die restliche Entschädigung hat der Strafkläger zufolge des Freispruchs des Beschuldigten 2 selber zu tragen. Eine solidarische Haftung wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht beantragt. Am oberinstanzlichen Verfahren nahm der Strafkläger nicht teil und beantragte auch keine Entschädigung; eine solche entfällt dementsprechend.