14.3 Entschädigung an den Strafkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 1 zufolge des Schuldspruchs und entsprechend seinem Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten 2/3 der geltend gemachten Entschädigung des Strafklägers, zumal dieser ihm gegenüber obsiegte (pag. 565, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden.