26 gen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 429). Vorliegend ist nichts dergleichen ersichtlich, weshalb auf das Aussprechen einer Entschädigung zu verzichten ist. 14.3 Entschädigung an den Strafkläger