Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Der Beschuldigte machte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung keine Ausführungen, die seine Entschädigungsforderung untermauern bzw. begründen würden. Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen Intensität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtferti-