Fürsprecher D.________ beantragte für den Beschuldigten 2 oberinstanzlich zudem eine Entschädigung für die durch das Verfahren erlittene persönliche Unbill in richterlich zu bestimmendem Umfang (pag. 639). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.