429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte 2 zufolge des erfolgten Freispruchs auch im oberinstanzlichen Verfahren für seine Verteidigungskosten zu entschädigen. Mit Kostennote vom 10. Juni 2021 macht Fürsprecher D.________ einen Aufwand von 15.25 Stunden und damit eine Entschädigung im Umfang von CHF 4'166.05 geltend (inkl. Auslagen und MWSt; pag. 644 ff.). Die Kammer erachtet auch diesen Aufwand als angemessen. Der Beschuldigte 2 wird demnach für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'166.05 entschädigt. Fürsprecher D.__