a StPO). Der Beschuldigte 2 war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten. Gestützt auf die von Fürsprecher D.________ eingereichte Kostennote vom 24. Februar 2020, welche der Höhe nach angemessen erscheint, ist dem Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'396.10 auszurichten (pag. 503 f.). 14.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.