Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den vom Beschuldigten 1 zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 14.2 Entschädigung an den Beschuldigten 2 14.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).