25 hat entsprechend Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Fürsprecher B.________. Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 9. Juni 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 647). Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten 1 – analog der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 12.2 – ¼ der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 721.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art.