14. Entschädigungen 14.1 Entschädigung an den Beschuldigten 1 Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn weder ein vollständiger noch teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, die beschuldigte Person aber in andern Punkten obsiegt. Wie bereits unter Ziff. 12.2 hiervor erwähnt, wurde das Strafmass gegen den privat verteidigten Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren erheblich gesenkt; er