Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'266.65 (1/3 von CHF 6'800.00) trägt infolge Freispruchs der Kanton Bern. 13.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt, wobei auch hier die Aufteilung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 erfolgt. Der Beschuldigte 1 wurde oberinstanzlich zwar erneut verurteilt, das Strafmass indessen merklich gesenkt.