Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'800.00, werden zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufgeteilt, zumal der Beschuldigte 2 in untergeordneter Rolle angeklagt wurde. Zufolge Schuldspruchs werden dem Beschuldigten 1 somit 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'800.00, ausmachend CHF 4'533.35, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen, auf den Beschuldigten 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'266.65 (1/3 von CHF 6'800.00) trägt infolge Freispruchs der Kanton Bern.