13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'800.00, werden zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufgeteilt, zumal der Beschuldigte 2 in untergeordneter Rolle angeklagt wurde.