Die Kammer ist der Ansicht, dass von einer Verbindungsbusse abgesehen werden kann. Das vorliegende Urteil wird ohnehin eine Meldung an die Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare nach sich ziehen, womit ein zusätzlicher Denkzettel im Sinne einer Verbindungsbusse für den Beschuldigten 1 nicht nötig erscheint. Die Prüfung eines möglichen Tätigkeitsverbotes gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB entfällt aufgrund der Ausfällung einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen. 12.6 Fazit Strafmass