A.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Rahmen der Urteilsbegründung wies sie zu Recht darauf hin, dass die Verbindungsbusse von Gesetzes wegen maximal CHF 10'000.00 betragen darf und überliess es daher der Kammer, eine entsprechend zulässige Verbindungsbusse aufzuerlegen. Sie schlug jedoch vor, diese auf CHF 9'900.00 festzusetzen (pag. 560 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist der Ansicht, dass von einer Verbindungsbusse abgesehen werden kann.