Dem Beschuldigten 1 ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Nicht zu beanstanden ist ferner die Festsetzung der (minimalen) Probezeitdauer von zwei Jahren. 12.5 Verbindungsstrafe sowie Tätigkeitsverbot Eine bedingte Geldstrafe kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Im Sinne eines Denkzettels sowie aus generalpräventiven Gründen erachtete die Vorinstanz die Auferlegung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 12'960.00 (ausmachend 1/5 der Geldstrafe) als angemessen (pag. 516, Ziff. A.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).