12.4 Bedingter Vollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es hat dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind keine Hinweise ersichtlich, die für eine ungünstige Prognose sprechen würden. Dem Beschuldigten 1 ist der bedingte Vollzug zu gewähren.