23 verschuldensmindernden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert. Der Umsatz sei coronabedingt zwar etwas eingebrochen, er beziehe aber [lohnmässig] nach wie vor gleich viel (pag. 627, Z. 29 f.).