317 aStGB sieht als Art der Strafe sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe vor. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, sind keine Gründe ersichtlich, vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Gestützt auf die Tatkomponenten sowie die leicht