Ausserdem war er bei der Hausdurchsuchung, an der das fragliche Aktendossier sichergestellt wurde, zugegen und konnte daher weder die früheren Vertragsversionen noch den Zusammenhang mit der Problematik des Vorkaufsrechts verbergen. Ein Geständnis in diesem Sinne liegt also nicht vor, ebenso wenig Reue oder Einsicht. Aufgrund des sehr kooperativen Verhaltens ist dem Beschuldigten dennoch ein Rabatt zu gewähren. Die Kammer veranschlagt dafür eine Reduktion von 10 Strafeinheiten. 12.3 Strafart, konkretes Strafmass sowie Tagessatzhöhe Art. 317 aStGB sieht als Art der Strafe sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe vor.